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Änderung § 14 VgV vom 08.09.2015
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§ 14 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 14 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 259 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bekanntmachungen | |
(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt. |
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