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Änderung § 2 VgV vom 01.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VgV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. VgVÄndV am 1. November 2006 und Änderungshistorie der VgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 2 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.10.2006 BGBl. I 2334 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Schwellenwerte | |
Der Schwellenwert beträgt: | |
(Text alte Fassung) 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400.000 Euro, 2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1): 130.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind, 3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 Euro, 4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro, | (Text neue Fassung) 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 422.000 Euro, 2. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen mit Ausnahme von a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28) geändert worden ist, deren Code nach der Verordnung (EG) 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329 S.1), (CPV Code) den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG: 137.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind, 3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 211.000 Euro, 4. für Bauaufträge: 5.278.000 Euro, |
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert, 6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt, 7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und 8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich. |
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