Tools:
Update via:
Änderung § 7 VgV vom 29.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 VgV, alle Änderungen durch Artikel 2 EVSektVO am 29. September 2009 und Änderungshistorie der VgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.09.2009 geltenden Fassung | § 7 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 29.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Aufträge im Sektorenbereich | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5; 2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). (2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5; 2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2806/al21886-0.htm