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Änderung § 1 VgV vom 11.06.2010
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§ 1 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 1 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck der Verordnung | |
(Text alte Fassung) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte). | (Text neue Fassung) (1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen. (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110). |
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