Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 VgV vom 11.06.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VgVuaÄndV am 11. Juni 2010 und Änderungshistorie der VgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 23 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet.

(Text neue Fassung)

Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach den Verfahrensvorschriften, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.

 

 
Anzeige