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Änderung § 1 VgV vom 14.12.2011

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§ 1 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung


(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

(2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.