Tools:
Update via:
Änderung § 2 VgV vom 22.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VgV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. VgVÄndV am 22. März 2012 und Änderungshistorie der VgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 2 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 488 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Schwellenwerte | |
Der Schwellenwert beträgt | |
(Text alte Fassung) 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für | (Text neue Fassung) 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 130.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für |
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG; für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2; | |
2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193.000 Euro; 3. für Bauaufträge 4.845.000 Euro; | 2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000 Euro; 3. für Bauaufträge 5.000.000 Euro; |
4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert; 5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt; 6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und 7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2806/al32732-0.htm