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Änderung § 1 VgV vom 25.10.2013

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§ 1 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 1 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2013 BGBl. I S. 3854
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung


(Text alte Fassung)

(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

(2) Bei Auftraggebern
nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).

(3) Diese
Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung fallen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016)