Zitierungen von § 2 VgV
interne Verweise§ 1 VgV Zweck der Verordnung (vom 25.10.2013) ... bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 3. VgVÄndV ... vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „400.000" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 488
Artikel 1 5. VgVÄndV ... (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „125.000 Euro" ...
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 15.10.2013 BGBl. I S. 3854
Artikel 1 7. VgVÄndV ... bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung fallen." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ... die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung fallen." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendungsbereich (1) Diese ... Verordnung fallen." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren ...
Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung ... Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen. (2) Bei Auftraggebern nach ... die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110)." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Schwellenwerte Der Schwellenwert ... (BGBl. I S. 3110)." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Schwellenwerte Der Schwellenwert beträgt 1. für Liefer- und ...
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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