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GlasappAusbV
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§ 2 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
V. v. 21.12.1983
BGBl. I S. 1645
; aufgehoben durch
§ 21
V. v. 15.05.2023
BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 GlasappAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasappAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 GlasappAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
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