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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 4 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie Festlegen des Arbeitsablaufes,
- 3.
- Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes einschließlich seiner Organisation,
- 6.
- Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im Glasapparatebau,
- 7.
- Heißverformen des Glases:
- a)
- Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Biegen,
- b)
- Auf- und Einblasen,
- c)
- Auftreiben und Bördeln,
- d)
- Einschmelzen,
- e)
- Herstellen von Glasapparaten,
- 8.
- Umgehen mit Vakuumanlagen,
- 9.
- Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnissen.
Zitierungen von § 4 GlasappAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasappAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GlasappAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2809/a39800.htm