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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 5 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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