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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 11 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 11 GlasappAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasappAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GlasappAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Glasapparatebläser und Glasapparatejustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
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