Tools:
Update via:
Änderung § 3 Wein-Überwachungsverordnung vom 13.10.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 11. WeinRÄndV am 13. Oktober 2007 und Änderungshistorie der WeinÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. (2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird. | (Text neue Fassung) (1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. (2) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/281/al0-8787.htm