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Änderung § 30 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.11.2008
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 14.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) | |
(1) Zuständige Behörde für die Meldung über 1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | |
(Text alte Fassung) 2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 | (Text neue Fassung) 2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 |
ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle. | |
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zu regeln. | (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikels 29 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 zu regeln. |
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass | |
1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, 2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 | 1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008, 2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 |
im Voraus erstattet wird. |
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