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Änderung § 30 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.11.2008

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Zuständige Behörde für die Meldung über

1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000

(Text neue Fassung)

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2008

ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zu regeln.



(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikels 29 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 zu regeln.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass

vorherige Änderung

1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000,

2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000



1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008,

2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008

im Voraus erstattet wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)