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Änderung § 5 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Über den nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. EG L 128 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen. (2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt. (3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren anerkannten Verschluss nach Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall | (Text neue Fassung) (1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen. (2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt. (3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall |
1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter, 2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht übersteigt. |
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