Änderung § 6 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 sind:

(Text neue Fassung)

Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind:

1. das Kellerbuch,

2. das Weinbuch,

3. das Buch des Geschäftsvermittlers und

4. das Stoffbuch.






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