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Änderung § 11 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ausnahmen und Erleichterungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 176 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung als Buchführung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt. (2) Bei den in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung. (3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt. (2) Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung. (3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen. |
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