Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. WeinÜVÄndV am 14. Dezember 2010 und Änderungshistorie der WeinÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge - nur zur Destillation" einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(2) Wer Verarbeitungswein im Sinne des § 9 Abs. 1a des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter "Verarbeitungswein - mit eingeschränktem Verwendungszweck" einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte 'Übermenge - nur zur Destillation' einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter 'Grundwein - mit eingeschränktem Verwendungszweck' einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.