Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. WeinÜVÄndV am 14. Dezember 2010 und Änderungshistorie der WeinÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.

(Text neue Fassung)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.