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Änderung § 27 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010
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§ 27 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Entnahme von Proben (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes) | |
(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen. (2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4 und 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 (ABl. EU Nr. L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend 1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang I und 2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38) anzuwenden. | (Text neue Fassung) |
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