Änderung Anlage 2 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen


1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,

(Text neue Fassung)

2. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,

3. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,

4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,

vorherige Änderung

5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,

6. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie Trier.




5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.

 



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