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Änderung § 18 Wein-Überwachungsverordnung vom 31.10.2013
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Ausnahmevorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) | |
Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei | |
(Text alte Fassung) 1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete, | (Text neue Fassung) 1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete, |
2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten Erzeugnisse stammen. |
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