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Synopse aller Änderungen der Wein-Überwachungsverordnung am 27.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2014 durch Artikel 2 der WeinRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Zuständige Behörde für die Meldung über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Anhang XVa Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

(Text neue Fassung)

1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu regeln.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass

1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,

2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

im Voraus erstattet wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke (zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.

vorherige Änderung

(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.



(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.