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Zitierungen von § 22 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 WeinÜV Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (vom 14.12.2010)
... Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt ...
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, 15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder 16. ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder 16. entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009" ersetzt. 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 1 die ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 2 2. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt. 3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „unverzüglich" wird ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 2 12. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 ... b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt: „15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder".  ... Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst: „16. entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig ...