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§ 5 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5 Überprüfung der Sanierungsabsicht



(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln der Gläubigerbank an der tatsächlichen Sanierungsabsicht des Kreditnehmers ist die Gläubigerbank berechtigt, vom Kreditnehmer die Vorlage eines durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen gesetzlichen Prüfungsverband bestätigten aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplanes zu verlangen. Der Wirtschaftsprüfer darf nicht zugleich Abschlussprüfer sein. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prüfungsverbänden muss eine Funktionstrennung zwischen Abschlussprüfung und Prüfung des Sanierungs- und Entwicklungsplanes sichergestellt sein.

(2) Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung der Gläubigerbank nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Sanierungsabsicht des Kreditnehmers zu beseitigen, ist die Gläubigerbank berechtigt, die Rangrücktrittsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.



 

Zitierungen von § 5 LwAltschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAltschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LwAltschG Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen
... dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken ...