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§ 6 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen



Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.

 
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Zitierungen von § 6 LwAltschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAltschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LwAltschG Übergangsregelungen
... spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter ...