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§ 6 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
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Zitierungen von § 6 LwAltschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAltschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LwAltschG Übergangsregelungen
... spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2810/a39819.htm