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§ 14 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 14 Übergangsregelungen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht angewandt. Kommt es zur Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur Auflösung gemäß § 9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§ 2, 3 und 12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen.
Zitierungen von § 14 LwAltschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAltschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Landwirtschafts-Altschuldenverordnung (LwAltschV)
V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 2 LwAltschV Vorzulegende Unterlagen
... Höhe anzusetzen, die sich nach der Vereinbarung ergeben hätten. Im Hinblick auf § 14 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes ist für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2005 ...
§ 4 LwAltschV Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus Gewinn
... für die Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 14 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zugrunde gelegt. (2) Erstmalig für das ...
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