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Änderung § 9 LwAltschG vom 08.11.2006

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§ 9 LwAltschG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 LwAltschG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entscheidungen, Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gläubigerbank entscheidet über Anträge auf Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden im Zusammenwirken mit einer vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragten Stelle (beauftragte Stelle).

(Text neue Fassung)

(1) Die Gläubigerbank entscheidet über Anträge auf Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden im Zusammenwirken mit einer vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragten Stelle (beauftragte Stelle).

(2) Ergibt die Prüfung des Ablöseangebotes nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dass dieses nicht angemessen ist und legt der Kreditnehmer nicht innerhalb einer von der Gläubigerbank zu bestimmenden Frist ein angemessenes Angebot vor, schlägt die Gläubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle einen Ablösebetrag vor, der § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Rechnung trägt. In diesem Fall entscheidet der Kreditnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des so ermittelten Angebotes, ob er dem Vorschlag zustimmt. Kommt eine Einigung zwischen Kreditnehmer und Bank über die Höhe des Ablösebetrages nicht zustande, kann eine Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung durch Ablösung nicht verlangt werden.

(3) Die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung und die Zahlung des Ablösebetrages erfolgen auf der Grundlage eines zwischen Gläubigerbank und Kreditnehmer zu schließenden zivilrechtlichen Vertrages. Die Gläubigerbank kann für die Antragsprüfung und die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung vom Kreditnehmer Entgelte in banküblicher Höhe erheben.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen



(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen

1. zu den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Bewertungswahlrechten nach § 2 Abs. 1 Satz 2,

2. zur Angemessenheit der Vergütungen nach § 2 Abs. 5,

3. über Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sowie

4. zur Ermittlung des Ablösebetrages gemäß Absatz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4

zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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