§ 2 - Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)

neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 610-6-12 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Abgabepflicht


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abgabepflichtig sind

1.
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

2.
natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,

3.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

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Zitierungen von § 2 SolzG 1995

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SolzG 1995 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolzG 1995 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2025)
...  § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem ...


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