§ 4 Zuschlagsatz
1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach
§ 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach
§ 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze.
3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.
4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach
§ 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach
§ 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2025) ... für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. (12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals ... Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für ... die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen. (21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im ... sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals auf den ...
Zitat in folgenden NormenAltersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2239; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 38 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 2 ATZV Höhe und Berechnung (vom 12.02.2009) ... (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom ...
Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)
Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
§ 2 PostBATZV Post-Altersteilzeitzuschlag ... (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 SolZGRG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 ... die Angabe „972 Euro" durch die Angabe „16.956 Euro" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent" ... Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt: „(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im ... I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals auf den ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 31 JStG 2010 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 ... ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zuschlagsatz Der ... 1 zu erheben." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zuschlagsatz Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der ... 6 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals ... den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für ...
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