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Änderung § 17 RPflG vom 01.11.2008

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§ 17 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 17 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Handels- und Registersachen


(Text neue Fassung)

§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

In Handels- und Registersachen bleiben dem Richter vorbehalten



In Handelsregistersachen sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten

(Textabschnitt unverändert)

1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:

a) auf erste Eintragung,

b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,

c) auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung,

d) auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,

vorherige Änderung

e) auf Löschungen im Handelsregister nach den §§ 141a, 142 und 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,

f) Verfügungen nach § 144a und 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

2. a) die nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geregelten Geschäfte, sowie die Verfügungen nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,

b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach
§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie die Verfügungen nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen;

3. die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt aufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).



e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in

a)
§ 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,

b) § 264 Absatz
2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,

c)
§ 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

geregelten Geschäfte.