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Änderung § 24a RPflG vom 01.01.2014
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§ 24a RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 24a RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24a Beratungshilfe | |
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes; | (Text neue Fassung) 1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes; |
2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte. (2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden. |
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