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Änderung § 17 RPflG vom 01.01.2024

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§ 17 RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 17 RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten

(Text neue Fassung)

In Handelsregistersachen sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten

1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:

a) auf erste Eintragung,

b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,

c) auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung,

d) auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,

e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in

vorherige Änderung

a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs,

b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,

c) §
264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,

d)
§ 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung



a) § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,

b) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,

c)
§ 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

geregelten Geschäfte.



(heute geltende Fassung)