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Änderung § 25 RPflG vom 01.09.2009
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§ 25 RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 25 RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen | |
Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen: | |
(Text alte Fassung) 1. in Versorgungsausgleichsverfahren a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren nach den §§ 1587b, 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist; | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. in Unterhaltssachen a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist, b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger; 3. in Güterrechtssachen a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. |
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