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Änderung § 19 RPflG vom 17.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 RPflG, alle Änderungen durch Artikel 4 IntErbRVGEG am 17. August 2015 und Änderungshistorie des RPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 19 RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen: |
1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen; 2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; 3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2; 4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat; | |
5. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7; | 5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2; |
6. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1. | |
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. |
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