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Änderung § 22 RPflG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 RPflG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des RPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 RPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 22 RPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 17 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren | |
(Text alte Fassung) Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), 2. die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Abs. 3 Satz 3, § 111l der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind, 3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. | (Text neue Fassung) Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übertragen. |
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