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Änderung § 2 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 01.01.2018
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile | |
(Text alte Fassung) 1 Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bildet eine von der Bundesagentur für Arbeit dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelte länderweise Aufstellung über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. 2 Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. 3 Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. 4 Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu. | (Text neue Fassung) 1 Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. 2 Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. 3 Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. 4 Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu. |
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