Tools:
Update via:
§ 2 - Embryonenschutzgesetz (ESchG)
G. v. 13.12.1990 BGBl. I S. 2746; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
| |
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
| |
§ 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2831/a40029.htm