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§ 7 - Embryonenschutzgesetz (ESchG)
G. v. 13.12.1990 BGBl. I S. 2746; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 7 Chimären- und Hybridbildung
(1) Wer es unternimmt,
- 1.
- Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
- 2.
- mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
- 3.
- durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
- 1.
- einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
- a)
- eine Frau oder
- b)
- ein Tier
- 2.
- einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
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