§ 9 ESchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung | § 9 ESchG n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 9 Arztvorbehalt | |
Nur ein Arzt darf vornehmen: 1. die künstliche Befruchtung, | |
(Text alte Fassung) 2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, 3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist. | (Text neue Fassung) 2. die Präimplantationsdiagnostik, 3. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, 4. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist. |