Änderung § 9 ESchG vom 08.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PräimpG am 8. Dezember 2011 und Änderungshistorie des ESchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 ESchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 ESchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228

(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 9 Arztvorbehalt


Nur ein Arzt darf vornehmen:

1. die künstliche Befruchtung,

(Text alte Fassung)

2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,

3.
die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.

(Text neue Fassung)

2. die Präimplantationsdiagnostik,

3. die
Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,

4.
die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed