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Änderung § 11 ESchG vom 08.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 ESchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 11 ESchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt


(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt oder

2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

3. entgegen § 9 Nummer 3
einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.