Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 ESchG vom 08.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PräimpG am 8. Dezember 2011 und Änderungshistorie des ESchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 ESchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 12 ESchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nr. 3 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.



 

 
Anzeige