Änderung § 12 ESchG vom 08.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 ESchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 12 ESchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nr. 3 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.



 



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