§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Weinsektors mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen sowie der Leistungen für Ernteversicherungen und die Durchführung von Investitionen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 WeinVergV Zuständige Stellen (vom 29.12.2005) ... Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft ...
§ 4 WeinVergV Muster, Vordrucke ... Mitteilungen und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
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