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§ 6 - Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)

neugefasst durch B. v. 24.04.1987 BGBl. I S. 1300; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 (weggefallen)








 

Frühere Fassungen von § 6 WeinVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
vom 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
aktuell vorher 21.02.2009Verordnung Neunte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
vom 17.02.2009 BAnz AT 20.02.2009 V606
aktuell vorher 29.12.2005Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
aktuellvor 29.12.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 WeinVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WeinVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 2 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
Artikel 1 10. WeinVergVÄndV
... „einschließlich der Finanzierungsübersicht" gestrichen. 2. Die §§ 6 und 10 werden ...