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§ 9 - Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)

neugefasst durch B. v. 24.04.1987 BGBl. I S. 1300; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Empfänger der Vergünstigung den Bediensteten der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Empfänger der Vergünstigung die für die Gewährung der Begünstigung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.



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Frühere Fassungen von § 9 WeinVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.02.2009Verordnung Neunte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
vom 17.02.2009 BAnz AT 20.02.2009 V606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.