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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2023 aufgehoben
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§ 10 - Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)
neugefasst durch B. v. 24.04.1987 BGBl. I S. 1300; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung V. v. 1. September 2010 BGBl. I S. 1260 m.W.v. 9. September 2010
Frühere Fassungen von § 10 WeinVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.09.2010 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung vom 01.09.2010 BGBl. I S. 1260 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 WeinVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
Artikel 1 10. WeinVergVÄndV
... der Finanzierungsübersicht" gestrichen. 2. Die §§ 6 und 10 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2833/a40060.htm