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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 5 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAKostV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1745; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 67 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.
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Zitierungen von § 5 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PTBAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTBAKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PTBAKostV Berechnung der Gebühr (vom 01.11.2009)
... Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für 1. Sonderaufwendungen (§ 4), ... (§ 4), 2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5 ), 3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6). Für ...
§ 6 PTBAKostV Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
... erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben ...
§ 7 PTBAKostV Ermäßigung der Gebühr
... Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen ...
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