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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 6 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAKostV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1745; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 67 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.
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Zitierungen von § 6 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PTBAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTBAKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PTBAKostV Berechnung der Gebühr (vom 01.11.2009)
... wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für 1. Sonderaufwendungen (§ 4), 2. ... und Geräten auf Zeit (§ 5), 3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6 ). Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach ...
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